LG Dortmund – Az.: 17 S 193/20 – Beschluss vom 30.10.2020
In dem Rechtsstreit hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund am 30.10.2020 beschlossen:
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil die innerhalb der Frist des § 46 WEG vorgetragenen Anfechtungsgründe nicht zur Ungültigkeit des zu TOP 7 gefassten Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 10.03.2020 führen.
Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Eigentümerversammlung mehrheitlich (75411000 MEA) beschlossen, dass der Verwalter berechtigt wird, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum-auch ohne vorherige Beschlussfassung namens und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen, sofern der jeweilige Auftragswert im Einzelfall 500,00 Euro brutto und bei mehreren Aufträgen pro Wirtschaftsjahr insgesamt 2000,00 Euro brutto nicht übersteigen und die Finanzierung durch ausreichende liquide Mittel sichergestellt ist.
Die damit im Wege des Mehrheitsbeschlusses vorgenommene Delegation zur Vergabe von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf den Verwalter ist im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich den Wohnungseigentümern obliegt[…]