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Mietrückstand – Zahlung vor ordentlicher Kündigung durch Jobcenter

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LG Berlin, Az.: 63 S 309/16, Urteil vom 20.06.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2017 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 19 C 149/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klage ist zulässig. Der vorangegangene Rechtsstreit der Parteien über die Räumung der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung steht insoweit nicht entgegen. Zwar ist die dem hiesigen Räumungsverlangen zugrunde liegende ordentliche Kündigung bereits im Schriftsatz vom 20. Februar 2015 im vorangegangenen Rechtsstreit erklärt worden. Die Parteien haben das Vorverfahren aber übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass dessen Rechtshängigkeit entfallen ist. Ein rechtskräftige Urteil ist nicht ergangen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung verlangen. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, das Vorliegen eines Kündigungsgrunds verneint.

Die im Schriftsatz im Vorverfahren vom 20. Februar 2015 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Die Beklagte war zwar in einen erheblichen Zahlungsrückstand von über 2.000, — EUR geraten, welcher auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllte. Allerdings war dieser Rückstand bereits vor Zugang der ordentlichen Kündigung am 18. April 2015 durch Zahlungen des Jobcenters fast vollständig ausgeglichen und belief sich nur auf 31,34[…]


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