AG Koblenz – Az.: 33 Ds 2010 Js 19175/19 (2) – Beschluss vom 31.03.2020
In dem Strafverfahren hat das Amtsgericht Koblenz am 31.03.2020 beschlossen:
Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin pp. vom 10.03.2020 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Koblenz vom 28.02.2020 abgeändert und die zu erstattenden Auslagen insgesamt auf 843,89 € inkl. Mehrwertsteuer festgesetzt.
2. Gerichtskosten fallen nicht an. Im Übrigen ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Koblenz warf der Angeklagten mit Anklageschrift vom 07.06.2019 vor, sich eines Diebstahls schuldig gemacht zu haben (Bl. 79 d.A.).
Das Hauptverfahren wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 12.07.2019 eröffnet (BI. 85 d.A.) und gemäß Verfügung des Gerichtes vom 12.07.2019 (BI. 86 d.A.) der Termin zu Hauptverhandlung für Dienstag, den 01.10.2019 anberaumt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2019 an das Amtsgericht Koblenz bestellte sich Rechtsanwältin pp. als Wahlverteidigerin der Angeklagten und wies darauf hin, dass sich die Angeklagte seit dem 17.07.2019 anlässlich des von Staatsanwaltschaft Saarbrücken geführten Ermittlungsverfahren zu dem Aktenzeichen 02 Js 1124/19 in Untersuchungshaft befindet und beantragte ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin (BI. 90 d.A.).
Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Koblenz ordnete das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 23.08.2019 Rechtsanwältin pp. gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidigerin bei (BI. 101 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 übersandte die Pflichtverteidigerin pp. dem Amtsgericht Koblenz den Haftbefehl des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 17.07.2019 zu dem Geschäftszeichen ZBG-AR 1052/19 und regte mit Blick auf die in dem dortigen Verfahren zu erwartende Strafe an, das vor dem Amtsgericht Koblenz geführte Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen (BI. 108 ff. d.A.).
Nach erfolgter Zustimmung seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz erging durch das Amtsgericht Koblenz unter dem 16.09.2019 folgender Beschluss:
„1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten pp. auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Falle einer zu eiwartenden Strafe im Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken zu dem Aktenzeichen 02 Js 1124/10 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat ihre not-wendigen Auslagen selbst zu tragen.“
Aufgrund der Verfahrenseinstellung vom 16.09.2019 fand der Hauptverhandlungstermin am 01.10.2019 nich[…]