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Oberarzt: Anspruch gegen Chefarzt auf Beteiligung an privatärztlichen Liquidationen

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AG Lüdinghausen, Az.: 4 C 288/15, Urteil vom 21.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: StudioDin Bigstock

Der Beklagte war Chefarzt und Direktor der Klinik für …. Er hatte 1993 habilitiert und war denn als Ordinarius an den Lehrstuhl berufen worden. Seine chefärztliche Tätigkeit übte er darüber hinaus aus. Er erhielt als Universitätsprofessor ein „C4-Gehalt“. Daneben generierte er Einkünfte aus privatärztlichen Leistungen ambulanter und stationärer Art. Im Hinblick auf die Nutzung von Personal und Ausstattung der Klinik für … war er vertraglich zur Abführung von gewissen Anteilen seiner privatärztlichen Einkünfte an das Universitätsklinikum verpflichtet.

Der Kläger war bis Ende August 2013, bis zu seinem rentenfähigen Alter, Oberarzt im Anstellungsverhältnis des … in der vorgenannten Klinik für …. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses war der Kläger auch der ständige Vertreter des Beklagten. Infolge dessen kam es dazu, dass der Kläger für den Beklagten Behandlungen von Privatpatienten vornahm, die der Beklagte unmittelbar mit diesen selbst als privatärztliche stationäre Leistung (Wahlleistung) abrechnen konnte. Die Vertretungsleistungen des Klägers für den Beklagten nahmen in den Jahren 2008 bis 2011 in ihrer Häufigkeit zu, da der Beklagte private Schicksalsschläge hinnehmen musste. Infolgedessen war er häufig nicht in der Klinik vor Ort – wobei der genaue Umfang seiner Abwesenheit zwischen den Parteien streitig ist. Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Kläger dem Beklagten häufig den Rücken freihielt und dass der Beklagte die Hilfe durch den Kläger zu schätzen wusste. Im Jahr 2012 fanden weiter erhebliche, nach Ansicht des Klägers auch gesteigerte Vertretungsleistungen durch diesen statt.

Mit der Stufenklage begehrt der Kläger von dem Beklagten Auskunft und l[…]


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