Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchwarnmelder – bundesweite Pflicht für Neu- und Altbauten

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Als letztes Bundesland hat auch Berlin im Juni 2016 die Pflicht für Rauchmelder gesetzlich verankert. Ab 2017 müssen nun im gesamten Bundesgebiet Neubauten mit entsprechenden Geräten mindestens in den Schlafräumen und auf den Fluchtwegen – also in der Regel Fluren und Treppenhäuser – mit den Geräten ausgestattet sein. Bei Nichterfüllen drohen teilweise drastische Geldstrafen.
Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland
Rauchwarnmelder retten Leben. Rauchmelder sind Lebensretter und deshalb Pflicht. Wer sich nicht daran hält muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Die Verordnungen zur Anbringung von Rauchmeldern unterstehen dem Baurecht und werden nicht landesweit, sondern von den einzelnen Bundesländern erlassen. Spätestens ab 2017 müssen jedoch im ganz Deutschland in Neubauten Warnmelder installiert werden – bei Altbauten zeigen sich jedoch große Unterschiede. Am liberalsten ist in diesem Punkt Sachsen, das noch keine verbindliche Installation vorgeschrieben hat. In vielen anderen Ländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Schleswig-Holstein sind diese hingegen bereits seit vielen Jahren für alle Gebäude vorgeschrieben. Wieder in anderen – darunter etwa Brandenburg, Berlin oder Thüringen laufen noch Fristen, die zwischen Ende 2018 und 2020 enden. Auch bei der Zahl und der Anbringung gibt es Unterschiede. So schreiben manche Bundesländer unabhängig von der Anzahl der Zimmer mindestens drei Rauchmelder pro Wohnung vor, andere wiederum nur, dass alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Rettungswege damit ausgestattet sein müssen.
Wer überprüft die Einhaltung und welche Konsequenzen drohen?
Grundsätzlich gibt es keine Kontrollpflicht. Das Fehlen von Rauchmeldern insbesondere in Eigenheimen wird deshalb auch praktisch nie beanstandet. Auch im Schadensfall zeigen sich die Versicherer bisher kulant. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bestätigt hat, soll Betroffenen der Schaden auch im Falle fehlender Rauchmelder vollständig erstattet werden. Rechtlich ist bislang jedoch nicht eindeutig geklärt, ob die Versicherer unter diesen Umständen nicht wegen Fahrlässigkeit Abzüge geltend machen oder sogar ihre L[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv