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Winterdienstvertrag – Vertragsverletzung und Schadensersatzanspruch

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AG München, Az.: 261 C 11411/98, Urteil vom 29.07.1999
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz.

Symbolfoto: juresko / Bigstock

Die Klägerin ist zu Winterdienstleistungen im Anwesen der … in München verpflichtet. Diese Verpflichtung übertrug sie mit Subunternehmervertrag auf den Beklagten. Wegen eines gemeldeten Unfalles auf der Tiefgaragenausfahrt am 23.12.96 erstattete sie der Geschädigten einen Betrag von DM 4.010,89, dessen Ersatz sie von dem Beklagten unter Abzug einer Gegenforderung in Höhe von DM 1.617,36 begehrt. Der Beklagte ist nicht bereit, Zahlung zu leisten.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, der Beklagte sei am 23.12.96 seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen. Die Zeugin S sei gegen 7.40 Uhr bei der Ausfahrt aus der Tiergarage aufgrund von Glätte zurückgerutscht und mit dem Pkw unter das sich schließende Rolltor geraten, wobei dieser an Dach und Heckklappe eingedrückt worden sei. Hierbei sei ein Schaden von DM 4.010, 8 9 entstanden.

Der Unfall sei auch bei vorsichtiger Fahrweise für die Zeugin unvermeidbar gewesen. Er sei auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Dieser sei nämlich verpflichtet gewesen, die Tiefgarage so abzustreuen, dass ein schadloses Ein- und Ausfahren hätte möglich sein müssen.

Am 03.12.97 erging ein Vollstreckungsbescheid über DM 2.393,53 nebst 4 % Zinsen seit 21.08.97 und DM 5,– vorgerichtliche Mahnkosten. Hiergegen legte der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt: Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt: Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, er sei seinen Pflichten vertragsgemäß nachgekommen. Am 23.12.96 habe er zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr den Bereich der Tiefgarage von Schnee und Glätte befreit. Am Schadenstag habe es um 7.00 Uhr geregnet, wodurch Glatteis entstanden sei. Es sei deshalb möglich, dass es trotz seiner Bemühungen wieder glatt geworden sei.

Der Unfall werde im übrigen bestritten oder sei durch nicht angepasste Fahrweise verschuldet worden. Das Tor gehe bei der kleinsten Berührung sofort wieder auf und sei nach dem 23.12.96 unbeschädigt gewese[…]


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