AG Buchen
Az.: 1 C 165/11
Urteil vom 28.07.2011
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Buchen am 28.08.2011 nach dem Sach- und Streitstand vom 25.07.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 778,08 nebst Zinsen in Höhe von Euro 97,28 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Streitwert: Euro 778,08
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz (Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.03.2010 in 74722 Buchen, Tankstelle Herrn … ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten (Haftpflichtversicherer des den Unfall allein verursachenden Fahrzeuges) ist unstreitig.
Bei dem Unfall wurde der Pkw der Klägerin, Suzuki Liana, amtliches Kennzeichen … (Erstzulassung 16.05.2003, Kilometerstand: 101661) beschädigt. Die Klägerin mietete vom 29.03.2010 bis 08.04.2010 (11 Tage) für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug bei der Autovermietung … in Walldürn an. Während der Anmietung des Fahrzeuges legte die Klägerin 621 km zurück. Die Mietwagenfirma berechnet für die Anmietung mit Rechnung vom 14.04.2010 einen Betrag von Euro 1.424,25. Vorgerichtlich wurde auf die Rechnung von der Beklagten Euro 646,17 gezahlt.
Der Restbetrag aus der Mietwagenrechnung in Höhe von Euro 778,08 wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
Die Beklagte war vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Mietwagenkosten auf der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 zuzüglich eines Aufschlages von 30 Prozent abrechnen. Die Klägerin trägt zu den unfallspezifischen Mehrkosten des geltend gemachten Tarifs vor. Die Klägerin trägt weit[…]