Oberlandesgericht Hamm, Az.: 11 U 127/15, Beschluss vom 13.04.2016
Leitsatz: Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen – auch mit Stöckelschuhen – gefahrlos zu überqueren war.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch ist eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Sturzes im Eingangsbereich des städtischen Theaters in N am Abend des 31.05.2014. Die Klägerin war während der Pause eines Theaterstückes beim Wiederbetreten des Theatergebäudes mit den Absätzen beider von ihr getragener Stöckelschuhe in den Löchern einer Schmutzfangmatte aus schwarzem Gummi stecken geblieben, wodurch sie zu Fall kam und sich einen Mittelfußbruch zuzog.
Die streitgegenständliche Schmutzfangmatte weist ausweis[…]