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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs

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Wegfall wegen Unbilligkeit der Inanspruchnahme gemäß § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB
Az.: 64 F 2866/14 UV, Beschluss vom 10.11.2015

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Antragstellerin erbringt für den Vater des Antragsgegners laufend Sozialleistungen und begehrt vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.

Der alkoholkranke Vater des Antragsgegners, …, lebt seit … im … Die Antragstellerin erbringt Leistungen für die Heimunterbringung inklusive Pflege (u.a. wegen eines Pflegebedarfs aufgrund des Konsums legaler Drogen) und für die soziale Grundsicherung. Im September 2015 betrugen die monatlichen Gesamtleistungen 1.315,92 €. Auch in den Vormonaten wurden Leistungen in annähernd gleicher Höhe erbracht.

Symbolfoto: zimmytws/ Bigstock

Der Antragsgegner erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.589,- €. Er hat monatliche Belastungen für Gewerkschaftsbeiträge, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenzusatzversicherung, Fahrtkosten und Kreditverbindlichkeiten von monatlich 524,10 €. Er zahlt an seine Mutter, bei der er wohnt, Kostgeld in Höhe von 400,- € monatlich. Außerdem verfügt er über einen zertifizierten Alterssparplan, der zum 31.12.2013 mit 4.813,82 € valutierte.

Der Antragsgegner hat seit längerem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Er lebte bis 1997 mit seinen Eltern gemeinsam im Haushalt. Bereits zu diesem Zeitpunkt konsumierte der Vater des Antragsgegners übermäßig Alkohol, konnte aber seinen Beruf noch ausüben und die Familie lebte in materiell geordneten Verhältnissen. 1997 trennten sich die Eltern des Antragsgegners. Die Mutter wandte sich einer Lebenspartnerin zu und der Antragsgegner verblieb zunächst bei seinem Vater und ging weiter in die von ihm besuchte Schule. Dem Vater gelang es trotz seines Alkoholkonsums noch, den Antragsgegner zu versorgen. 2000 zog der Vater des Antragsgegners mit diesem wegen einer neuen Lebenspartnerin nach …, wo der Antragsgegner die Orientierungsstufe besuchte. Der Vater des Antragsgegners gab seine bisherige Arbeitsstelle auf, nachdem er wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis verloren hatte. Die neue Beziehung zerbrach nach kurzer Zeit wegen des übe[…]


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