AG Flensburg, Az.: 62 C 245/13, Urteil vom 26.03.2015
I. Die Beklagten werden verurteilt, einer Mieterhöhung für die von ihnen gemietete, im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung im … in Höhe von bisher monatlich 452,15 € zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung auf nunmehr monatlich 455,74 € zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung mit Wirkung am dem 1.7.2013, zuzustimmen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Die Parteien sind über ein Mietverhältnis miteinander verbunden. Der monatliche Mietzins beträgt derzeit 452,15 € netto ohne Vorauszahlungen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 6 d. A.) sieht in § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 ein sogenanntes Wärmecontracting vor, dessen Kosten vollständig von den Beklagten als Mieter zu tragen sind.
Mit Schreiben vom 24.4.2013 (Anlage K2) forderte die Klägerin die Beklagten zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 480,86 € auf. Dies entspricht bei einer angenommenen Mietfläche von 71,77 m² einer Quadratmeterpreis von 6,70 €. In der Anlage zum Schreiben waren drei Vergleichswohnungen angegeben.
Mit Schreiben vom 24.5.2013 (Anlage K3) lehnten die Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung ab.
Die Klägerin behauptet, die begehrte Mieterhöhung sei angemessen.
Mit der am 25.9.2013 eingegangenen Klage, die den Beklagten am 22.10.2013 zugestellt worden ist, beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, einer Mieterhöhung für die von ihnen gemietete, im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung im …, in Höhe von bisher monatlich 452,15 € netto auf nunmehr monatlich 480,86 € netto mit Wirkung am dem 1.7.2013, zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Kosten für das Wärmecontracting seien bei der Berechnung der angemessenen Miete in Abzug zu bringen. Durch das Wärmecontracting verringerten sich die Kosten für die Klägerin zu Lasten der Beklagten,. Während bei anderen Mietobjekten die Kosten für die Erhaltung Wärmeanlage in die Nettomiete eingepreist wird, ist dies bei der Klägerin nicht der Fall. Eine ermittelte Durchschnittsmiete sei daher nicht vergleichbar.
Das Gericht hat am 13.1.2014 mündlich verhandelt (Bl. 100 d. A.). Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 139 d. A.) sowie e[…]