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Hauseigentümerhaftung für Dachlawinen

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Dachlawinen und Verkehrssicherungspflicht: Ein Blick auf das OLG Hamm Urteil
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wurde die Frage behandelt, ob ein Hauseigentümer in Essen verpflichtet war, den Abgang einer Dachlawine durch das Anbringen von Schneefanggittern zu verhindern oder vor der Gefahr eines solchen Ereignisses zu warnen. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Verkehrssicherungspflicht und den damit verbundenen Haftungsrisiken auf. Im Kern ging es darum, ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat, weil der Hauseigentümer keine Schneefanggitter angebracht oder andere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 67/22 >>>

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Berufung ohne Erfolgsaussicht
Dachlawinen und Verkehrssicherungspflicht: Das komplexe Haftungsrisiko aus Sicht des OLG Hamm. (Symbolfoto: Aleks Kend /Shutterstock.com)

Das OLG Hamm stellte fest, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet sei. Das Landgericht Essen hatte die Klage bereits als unbegründet abgewiesen, und der Senat des OLG schloss sich dieser Auffassung an. Der Kläger konnte weder nachweisen, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhte, noch dass neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Klimawandel als Argument
Ein interessanter Aspekt des Falles war der Einwand des Klägers, dass der Klimawandel das Wetter unberechenbar mache und daher eine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern bestehen sollte. Das Gericht wies dieses Argument zurück. Es stellte fest, dass Essen zu den schneearmen Gebieten in Deutschland gehört und die Anbringung von Schneefanggittern daher unüblich ist. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass der Klimawandel in Essen zu einer signifikanten Zunahme von Schneefällen geführt hat.
Unzumutbarkeit von Räumungsmaßnahmen
Der Kläger argumentierte auch, dass das Landgericht spekulativ angenommen habe, dass eine zeitnahe Räumung des Daches durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei. Das OLG Hamm wies auch diesen Einwand zurück. Es fehlte an konkreten Darlegungen, welche Firma das Dach hätte räumen können. Zudem wäre der damit verbundene Kostenaufwand für die Beklagte u[…]


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