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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für Fahrt im Interesse des Eigentümers

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OLG Celle, Az.: 14 U 195/90, Urteil vom 30.01.1992

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 9.983,50 DM.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 15.09.1989 keine Schadensersatzansprüche zu.

Symbolfoto: igordutina/ Bigstock

Die Bereitschaft der Beklagten, den Pkw des Klägers auf dessen Wunsch von … zur gemeinsamen Wohnung der – seinerzeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden – Parteien in … allein zurückzufahren, weil der Kläger in … an einer Betriebsfeier teilnehmen wollte, begründete nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, weil insoweit nicht von einem rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten auszugehen ist. Gleichwohl aber haftete die Beklagte gegenüber dem Kläger für während der Fahrt von ihr verursachte Schäden an dem Pkw nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung gemäß § 823 ff. BGB, und zwar grundsätzlich auch für leichte Fahrlässigkeit (vgl. Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., Einleitung vor § 241, Rn 10 und § 254 Rn 79). Die Beklagte kann sich bei dieser Gefälligkeitsfahrt mit Erfolg auch nicht auf die Haftungsmilderung des für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entsprechend anwendbaren, nur eine Haftung für die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt begründenden § 1359 BGB berufen (Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., § 254 Rn 79 und Palandt/Diederichsen, § 1359 Rn 2; BGH VersR 1988, S. 628 f).

Gleichwohl entfällt jedoch eine Haftung der Beklagten für die infolge des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalls an dem Pkw eingetretenen Schäden, weil von einem Verzicht auf die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszugehen ist und weil der Kläger nicht den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls geführt hat.

Ein solcher Haftungsverzicht ist zwar[…]


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