AG Haßfurt, Az.: 2 C 607/11, Urteil vom 09.03.2012
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 2.079,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Erstattung von Kosten für eine Straßenreinigung geltend, die aufgrund Motorenölverlustes eines Pkws veranlasst wurde, dessen Halter der Beklagte zu 1) zum Verursachungszeitpunkt war und für dessen Halter die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig ist.
Am 04.04.2010 verlor der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge einer unfallbedingten Beschädigung der Ölleitung Motorenöl auf der Staatsstraße 2278 bei km 25,900 innerorts in der Kapellenstraße im Gemeindebereich 96106 Ebern, Da der Schaden nicht sofort bemerkt wurde, setzte das Fahrzeug trotz Defekts an der Ölleitung seine Fahrt fort unter Verschmutzung des betreffenden Fahrbahnbereichs in der Kapellenstraße mit Öl.
Hiernach wurde die Straßenmeisterei … als untergeordnete Dienststelle des staatlichen Bauamts Schweinfurt über eine größere Ölspur in der Kapellenstraße in Ebern informiert, woraufhin sich ein Mitarbeiter des Straßenmeisterei … vor Ort einen Überblick über die Situation unter Prüfung des Schadensumfangs verschaffte.
Der Straßenwärter … der Straßenmeisterei … übernahm daraufhin die Einleitung von Maßnahmen zur Verkehrsflächenreinigung, indem er die Klägerin, die Firma … zur Abreinigung des betroffenen Fahrbahnbereichs anforderte.
Die Straße wurde sodann von dem ausgelaufenen Motorenöl durch die Klägerin im Rahmen eines sog. Nassreinigungsverfahrens gereinigt.
Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die im Hinblick auf die Durchführung der gegenständlichen Straßenreinigung zunächst der Straßenmeisterei … in Rechnung gestellten Kosten, wobei ein entsprechender Ersatzanspruch der Straßenmeisterei … gegen den Schadensverursacher wiederum an die Klägerin selbst aufgrund Abtretung vom 17.05.2011 (Bl, 9 d. A.) abgetreten worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 11.08.2011 (Bl. 8 d. Akte) verwiesen.