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Fahrverbot – Erhöhung der Geldbuße und Verzicht auf Fahrverbot

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OLG Hamm
AZ.: 3 Ss OWi 348/04
Beschluss vom 29.06.2004

In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10.03.2004 der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29.06.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Weiterhin hat das Amtsgericht angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses dem Betroffenen am 25.03.2004 und dem Verteidiger am 29.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.03.2004 beim Amtsgericht Essen eingegangene Rechtsbeschwerde vom 11.03.2004, die mit Schriftsatz vom 06.04.2004, eingegangen bei dem Amtsgericht Essen am 08.04.2004, begründet worden ist.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Insbesondere teilt der Senat die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht, wonach der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils fehlerhaft sei. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es nicht mehr erforderlich ist, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, er sei sich unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auch der generellen Möglichkeit bewusst gewesen, den durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße zu er[…]


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