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Beleidigung eines Arbeitskollegen als Bastard – Arbeitnehmerkündigung

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In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 18 Sa 645/21) vom 20. Januar 2022 wurde über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und einen Weiterbeschäftigungsanspruch entschieden. Die Klägerin, seit dem 1. Oktober 2009 für die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt, erhielt in den Jahren 2014 und 2016 überdurchschnittliche Bewertungen ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Jedoch wurden ihr in den Jahren 2018 und 2019 mehrere Abmahnungen erteilt, unter anderem aufgrund von Kassendifferenzen und unangemessenem Verhalten gegenüber Kunden und anderen Mitarbeitern.

Direkt zum Urteil: Az.: 18 Sa 645/21 springen.

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Auseinandersetzung mit Kollegen und Kündigungsandrohung
Am 14. Dezember 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und einem Kollegen, dem Zeugen B. Laut Beklagter hat die Klägerin den Zeugen beleidigt, indem sie ihn unter anderem einen „Bastard“ nannte. Nachdem sich die Klägerin über den Vorfall beschwert hatte und Konsequenzen für den Zeugen B. forderte, teilte die Beklagte in einem Schreiben vom 6. Januar 2020 dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus personen- und verhaltensbedingten Gründen zu kündigen. Hierbei wurden unter anderem Kassendifferenzen und der Vorfall vom 14. Dezember als Kündigungsgründe angeführt.
Kündigung und Kündigungsschutzklage der Klägerin
Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2020. Die Klägerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Sie bestritt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und vertrat die Auffassung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Die Klägerin wies Vorwürfe bezüglich der Kassendifferenzen und des unangemessenen Verhaltens zurück und behauptete, sie habe sich beim Vorfall vom 14. Dezember 2019 lediglich verteidigt. In der Berufung des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Revision wird nicht zugelassen.

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