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Verkehrsunfall – Sprunggelenksfraktur (Weber-C-Fraktur) – Schmerzensgeld

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AG Koblenz, Az.: 411 C 2278/12

Urteil vom 28.06.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 865,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin in Höhe von 375,68 € von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 5/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 4/9.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Parteien streiten wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 14.03.2012 in Koblenz und zwar über die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadens- und Schmerzensgeldes.

Am Unfalltag ist die Klägerin als Fußgängerin in Höhe der Parkplatzausfahrt des Aldi-Marktes in der Trierer Straße in Koblenz vom PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, angefahren und verletzt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten der Klägerin verpflichtet sind, vollen Schadenersatz zu leisten.

Die Klägerin erlitt einen Bruch des rechten Sprunggelenkes. Sie war stationär vom 14.03. bis 19.03.2012 im nahen Bundeswehrzentralkrankenhaus in Behandlung, der Fuß wurde nach Setzen von Stellschrauben eingegipst. Vom 19.03.2012 bis zu ihrer wieder eingetretenen Arbeitsfähigkeit am 22.06.2012 wohnte die Klägerin nicht bei sich in der … straße … in Koblenz sondern bei ihrem Lebensgefährten in Köln. Am 02.05.2012 wurden im Rahmen einer ambulanten Operation die Stellschrauben entfernt, die noch im Sprunggelenk vorhandenen Platten müssen operativ noch entfernt werden. Für die erste Zeit konnte sich die Klägerin lediglich mit Hilfe von Unterarmstützen fortbewegen, sie durfte das gebrochene Sprunggelenk nicht belasten. Die Klägerin erhielt Krankengymnastik und Lymphdrainage, die sich bis Ende 2012 hinzogen[…]


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