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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsrecht -Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach einem Wasserschaden

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AG Hamburg, Az.: 49 C 62/16, Urteil vom 31.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 630,88 €.
Tatbestand
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Mit der Klage begehren die Kläger die Erstattung von Malerkosten nach einem Wasserschaden aus einem lebenslangen Wohnrecht.

Die Kläger waren Mieter der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss rechts des Hauses in. Am 16.02.1978 vereinbarten die Kläger mit der damaligen Eigentümerin ab dem 01.04.1978 ein lebenslanges Wohnrecht an den Wohnungen sowie dem dazugehörenden Kellerraum gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 80.000,00 DM. Schuldrechtlich wurde darüber hinaus in § 3 die Umlage von Betriebskosten auf die Kläger vereinbart mit der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen monatlichen Vorauszahlung. Ergänzend wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 4 ff d. A.). Der Beklagte erwarb im Jahre 2007 das Gebäude.

Im Dezember 2011 kam es zu einem Wasserschaden im Decken- und Simsbereich des Schlafzimmers der Wohnung im 2. Obergeschoss, der vom Beklagten beseitigt wurde. Dennoch kam es im Januar 2014 erneut zu Durchfeuchtungen an der gleichen Stelle und zudem zu weiteren Durchfeuchtungen an der linken Außenwand im Bereich der Rückfront zum Garten. Diese wurden der Hausverwaltung des Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2014 angezeigt. Nach einer langwierigen Korrespondenz wurden die Schäden an der Außenfassade danach bis Ende November 2014 beseitigt. Eine dekorative Wiederherstellung des Schlafzimmers erfolgte auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kläger nicht. Daraufhin ließen die Kläger die dekorative Beeinträchtigung infolge der Durchfeuchtungen im Schlafzimmer im Dezember 2015 von einem Malerbetrieb beseitigen, wofür dieser mit Rechnu[…]


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