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Verjährungsfrist bei Filesharing

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AG München, Az.: 234 C 19271/14, Urteil vom 17.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 955,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Bobo Ling/Bigstock

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin gegen den Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Internettauschbörse.

Mit Schreiben vom 10.12.2010 mahnte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten am 02.05.2010 ab und forderte diesen zugleich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nufzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk … zu sein. Dieses Werk sei über den Internetanschluss des Beklagten am 02.05.2010 im Rahmen einer Internettauschbörse im Internet frei zugänglich gemacht worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht verjährt, da die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB gelte. Zudem sei die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden, da die Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückzubeziehen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlten

2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts[…]


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