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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherer: Regress bei Beschädigungen bei einem Wendevorgang

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AG Heidelberg, Az.: 28 C 379/16, Urteil vom 27.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über einen Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Das Kraftfahrzeug Mercedes SLK mit dem amtlichen Kennzeichen (…) war bei der Klägerin haftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Klägerin (AKB Stand 01.04.2009) zugrunde, auf welche vollinhaltlich verwiesen wird (Anlage K 1).

Am 20.05.2014 gegen 12:00 Uhr verursachte die Beklagte im betrunkenen Zustand mit dem genannten Kraftfahrzeug in Wiesloch in der Schillerstraße einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Das konkrete Geschehen gestaltete sich folgendermaßen:

Die Beklagte beabsichtigte mit dem genannten Fahrzeug in der Einfahrt zum Anwesen Schillerstraße … zu wenden. Sie fuhr dabei in das dort befindliche Garagentor der Geschädigten Familie F.. Danach legte sie den Rückwärtsgang ein und beschleunigte das Fahrzeug schnell, so dass es rückwärtig das Garagentor der Schillerstraße …/… der Geschädigten Familie S. durchschlug. Danach legte die Beklagte sogleich wieder den Vorwärtsgang ein und fuhr gegen die Gartenmauer des Anwesens Schillerstraße … der Familie F..

Die Geschädigten F. und S. erlitten durch das Fahrverhalten der Beklagten erheblichen Fremdsachschaden.

Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt in erheblichem Maße alkoholisiert. Eine um 12:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,78 Promille.

Die Beklagte wurde aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls durch das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom 09.09.2014 (Az. 3 Cs 520 Js 10963/14) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a StGB zu einer Geldst[…]


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