LG Essen – Az.: 15 S 19/19 – Urteil vom 21.01.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gladbeck – 11 C 495/16 – abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 746,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.01.2017 und nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 55% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte die restlichen 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.652,45 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313a, 540 ZPO)
I.
Die klagende Fahrzeugvermietungsfirma macht gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung abgetretene, rückständige Mietwagenkosten geltend.
Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall vom … Frau L, deren G von einem Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde, wobei die Schadenserstattungspflicht der Beklagten zu 100% unstreitig ist, einen P für die Zeit vom 06.08.-25.08.2014 vermietet. Auf die dafür berechneten 2.469,19 EUR zahlte die Beklagte vorprozessual lediglich 816,74 EUR.
Gestützt auf die ihr Seitens Frau L erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung in Bezug auf die Mietwagenkosten macht die Klägerin mit der im Dezember 2016 eingereichten Klage gegenüber der Beklagten dementsprechend 1.652,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (19.01.2017) und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 215,00 EUR geltend.
Die Beklagte verteidigt sich zunächst damit, dass die geltend gemachte Forderung überhöht sei. Später wendet sie ein, dass die Klägerin nicht in nicht verjährter Zeit Frau L in Anspruch genommen habe. Hierzu sei sie nach der Abtretungserklärung seitens der Geschädigten L gehalten gewesen. Denn sie habe sich dort vorbehalten, diese in Anspruch zu nehmen, falls aufgrund der ihr erfüllungshalber abgetretenen Forderung die Beklagte nicht entsprechend zahlen würde. Deshalb könne Frau L selbst sich jetzt ihr gegenüber auf Verjährung berufen und hätte so den entsprechenden Unfallschaden nicht mehr. Damit sei auch die Beklagte, die nur den Frau L entstandenen Schaden zahlen müsse, nicht mehr zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheit[…]