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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untermietvertrag – Anspruch auf Räumung nach Kündigung

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LG Köln – Az.: 19 O 101/17 – Urteil vom 27.11.2017

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, das in der Y-Straße in  Köln gelegene Ladenlokal, bestehend aus dem Clubraum mit Möblierung, Thekenanlage innen und der Clubterrasse ohne Inventar, der Küche mit Gerätschaften laut Inventarliste, dem Vorratskeller im Untergeschoss, den Damen- und Herrentoiletten im Obergeschoss, der Wohnung im Dachgeschoss, bestehend aus zwei Zimmer, Diele und Bad, sowie dem Zugang zum Clubhaus bestehend aus Haupteingang und Treppen zur Terrasse, zu räumen und an den Beklagten herauszugeben.

3.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Ziffer 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist ein Tennisverein. Aufgrund eines Mietvertrags mit der Stadt Köln wurde ihm eine Sportanlage zur Verfügung gestellt. In dem Mietvertrag (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 138ff. GA) heißt es in der Präambel auszugsweise:

„Voraussetzung für eine Vermietung und damit für einen reduzierten Mietzins oder eine Befreiung davon ist generell, dass die Betreibung der Sportanlage und/oder von Aufbauten zu sportlichen und nicht – auch nicht teilweise – zu kommerziellen Zwecken erfolgt. So dürften sich etwa Angebote für Speisen- und Getränken und/oder zur Nutzung von Räumlichkeiten ausschließlich oder weit überwiegend nur an Mitglieder des Mieters richten.“

Am 22.09.2015 schlossen die Parteien einen Untermietvertrag über ein auf der Sportanlage vorhandenes Ladenlokal (Anlage K1, Bl. 42ff. GA). Seit dem 01.02.2016 betreibt die Klägerin dort ein Restaurant mit Namen S + V. In § 2 Nr. 1 des Untermietvertrags heißt es:

„Die vermieteten Räume dienen dem Mieter ausschließlich zum Betrieb eines/einer Vereinsgaststätte.“

Am 17.08.2016 kam es zu einem Wasserschaden in der Gaststätte, der zu einem Streit zwischen den Parteien führte. Bis zum 22.11.2016 blieb das Lokal geschlossen. In der Folge führten die Parteien ohne Erfolg Gespräche über die Möglichkeit einer Betriebsübernahme durch einen Dritten. Schließlich gründete die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mitarbeiterin Frau T die S + V GmbH, die ab dem 12.06.2017 den Geschäftsbetrieb übernahm.

Der Beklagte mahnte die[…]


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