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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonrechnung – Zurückbehaltungsrecht bis Mitteilung der Verbindungen

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Amtsgericht Charlottenburg
Az.: 217 C 118/03
Urteil vom 23.07.2004

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 217, zuletzt ohne mündliche Verhandlung, nach dem Stand der Akten vom 27. Mai 2004 bzw. 7. Juli 2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1033,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2003. zu zahlen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil, ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit. in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung gleiche Sicherheit erbringt.

– Schlussurteil –
1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/9 und die Beklagte 5/9 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch
Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung gleiche Sicherheit erbringt.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kundin im Mobilfunkdienst T-D1 auf Bezahlung ihr erteilter Rechnungen vom 13. April, 12. Mai, 16. Juni und 15. Juli 2003 über insgesamt 1.813,28 € in Anspruch sowie auf Erstattung von 15,96 € als Auslagenpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO wegen des entsprechenden anwaltlichen Mahnschreibens vom 7. August 2003 als Verzugsschaden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.829,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.813,28 € seit dem 4. März 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass diverse in Rechnung gestellte Verbindungen von unbekannten Dritten oder durch technische Fehler verursacht worden sein müssten, für die sich nicht einzustehen habe. Insgesamt wendet sie sich gegen die Anrechnung im Einzelnen aufgestellter Beträge von insgesamt „brutto“ 786,98 € sowie hinsichtlich d[…]


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