Ein mündliches Dilemma: Mieteranspruch gegen Erben auf Aufwendungsersatz
In einer kniffligen mietrechtlichen Auseinandersetzung verhandelte das Landgericht Heilbronn über die Frage des Aufwendungsersatzes für Instandhaltungsmaßnahmen einer Nachlassimmobilie. Das Hauptproblem lag in einer mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen dem Mieter und der nun verstorbenen Vermieterin, deren genaue Details beide Parteien unterschiedlich interpretierten.
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Mündlich vereinbart, schriftlich umstritten
Ein signifikanter Teil des Disputs lag in der Frage, wer für die Kosten der Erhaltung und Instandsetzung des Gebäudes aufzukommen hat. Es wurde vereinbart, dass der Mieter diese Aufgabe übernehmen würde, allerdings war unklar, wer letztendlich die Kosten für diese Maßnahmen tragen sollte. Ein später hinzugezogener Mietkaufvertrag, der nach dem Tod der Vermieterin in Kraft treten sollte, sorgte für zusätzliche Komplexität.
Ein Mietkaufvertrag mit Konsequenzen
Laut der schriftlichen Vereinbarung sollte der Mieter das Eigentum der Vermieterin nach ihrem Tod für einen bestimmten Betrag erwerben. Allerdings galt diese Vereinbarung nur, wenn die Erben das Haus an den Mieter verkaufen würden. In der Zwischenzeit führte der Mieter verschiedene Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch und forderte eine Erstattung dieser Kosten.
Wessen Aussage ist richtig?
Die Frage, wer die Kosten der Instandhaltung tragen sollte, wurde von beiden Parteien unterschiedlich dargestellt. Das Gericht konnte hier keine eindeutige Entscheidung treffen, da beide Parteien ihre Aussagen widerspruchsfrei und schlüssig darlegten. Unabhängige Zeugen oder andere Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Keine Bereicherung durch Instandhaltung
Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch aus Bereicherungsrecht nur dann bestünde, wenn der Wert des Grundstücks durch die Arbeiten des Mieters gestiegen wäre. Ein solcher Vortrag fehlte allerdings seitens des Klägers.
Keine Ansprüche bei Teilnichtigkeit
Schließlich stellte das Gericht klar, dass der Mieter auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bezahlten Raten hat. Der Mietkaufvertrag war formnichtig und demnach wären auch etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag nichtig.
Obwohl die Fakten dieses Falles deutlich hervortraten, konnte das Gericht aufgrund der unklaren[…]