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Mietminderung wegen Feuchtigkeit und Schimmel – Mitverschulden des Mieters

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LG Karlsruhe, Az.: 9 S 169/16, Urteil vom 02.06.2017
In dem Rechtsstreit wegen Mängelbeseitigung hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer IX – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2016, Az. 8 C 125/15, teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den im Urteil vom 19.04.2016 festgesetzten Zahlbetrag weitere 91,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin dazu berechtigt ist, den von ihr dem Beklagten geschuldeten Bruttomietzins über die Feststellung im Urteil vom 19.04.2016 hinaus bis zur Beseitigung der baulichen Ursachen für die Schimmelbildung um das Fenster des Badezimmers im Erdgeschoss um 1 % je Monat zu mindern.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 70 % und der Beklagte 30%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 95 % und der Beklagte 5%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Symbolfoto: cegli/Bigstock

Die Klägerin macht aus einem Wohnungsmietverhältnis Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Rückzahlung zu viel bezahlter Miete und Feststellung der Minderungsquote geltend.

Die Klägerin hat vom Beklagten seit 01.07.2008 eine Wohnung in der ### in Karlsruhe angemietet. Sie macht geltend, dass in der Wohnung das Dach des Wintergartens undicht sei und das eindringende Wasser zudem Trocknungsränder an der Innenwand hinterlassen habe, und dass sich in den Badezimmern im Erdgeschoss und im Obergeschoss Schimmel bilde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, bezüglich der im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss rechts des Anwesens ### in ### Karlsruhe, gelegenen Wohnungen der Klägerin folgende Mängel und deren Ursachen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen:

a. Undichtes Dach des Wintergartens sowie Verfärbungen in Form von Trocknungsrändern an der westlichen Wand,

b. Sc[…]


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