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Fahrtenbuchauflage – Verkehrsordnungswidrigkeit beim Überholen

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 B 433/22 – Beschluss vom 03.06.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2022 verfügte Fahrtenbuchauflage und Zwangsgeldandrohung richtet, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht davon ausgegangen, dass sich die dem Antragsteller auferlegte Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

Die angeordnete Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass – wie vom Antragsgegner der Fahrtenbuchanordnung zugrunde gelegt – am Abend des 11. Juli 2021 gegen 22.36 Uhr in X.           auf der H.             Straße in Fahrtrichtung P.   mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist, indem ein anderes Fahrzeug überholt wurde, obwohl der Fahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 2 StVO nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Substantiierte Angaben dazu, ob der angezeigte Überholvorgang überhaupt stattgefunden hat sowie ggf. dazu, wo und wie er sich zugetragen haben soll, hat er nicht gemacht. Auch nach Einstellung des Bußgeldverfahrens am 14. Oktober 2021 und im vorliegenden Verfahren hat er insbesondere keine Angaben dazu ge[…]


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