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Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur – Zulässigkeit

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LG Berlin – Az.: 63 S 576/11 – Urteil vom 31.07.2012

Die Berufung der Kläger gegen das am 01. Dezember 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 109 C 161/11 – wird auf ihre Kosen zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von antoniodiaz /Shutterstock.com

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger können von dem Beklagten weder aus § 535 Abs. 1 BGB noch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Mietvertrags vom 15. Juni 1970 beanspruchen, dass er das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter unterbindet.

Das den Klägern aufgrund des Mietvertrags zustehende Mitbenutzungsrecht an den Gemeinflächen ist der Natur der Sache nach kein ausschließliches Nutzungsrecht, sondern besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, wie es im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mieträume angemessen ist, und ist durch das Mitbenutzungsrecht der anderen Mieter beschränkt. Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter auch einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und auch der Belange der anderen Mieter das Verbringen in ihre Wohnung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR 46/06, GE 2006, 1611; LG Berlin, Urteil vom 15. September 2008, GE 2009, 1495). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter duldet.

Es kann dahinstehen, ob die anderen Mieter im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einen Anspruch auf das Abstellen haben oder ob ihnen das Verbringen des Kinderwagens in ihre Wohnung zumutbar ist. Denn der Beklagte ist gegenüber den Klägern nicht verpflichtet, anderen Mietern Nutzungsrechte an den Gemeinflächen nur in dem Umfang einzuräumen oder solche Nutzungen zu dulden, die er ihnen zwinge[…]


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