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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertrag: ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten

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AG Hohenschönhausen, Az.: 16 C 205/07, Urteil vom 31.03.2008

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 298,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 244,77 € seit dem 13.03.2007 sowie aus 54,18 € seit dem 16.11.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Foto:axelbueckert/Bigstock

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 298,95 € nebst der Zinsen begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 244,77 € aus der Abrechnung über die Nebenkosten des Jahres 2005 sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 54,18 € aus der Abrechnung über die Nebenkosten des Jahres 2006 verlangen, § 535 II BGB.

a)

Beide Abrechnungen entsprechen den gemäß § 259 BGB zu stellenden Anforderungen. Sie enthalten insbesondere die folgenden Mindestangaben: eine geordnete Zusammenstellung der gesamten Kosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Vorauszahlungen des Mieters.

b)

Die Abrechnungen sind auch nicht wegen eines fehlenden Vorwegabzuges für das im Haus befindliche Gewerbe, dem XXX , unwirksam.

Es ist bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht geboten, die auf gewerblich genutzte Flächen entfallenden Kosten stets vorweg von den Gesamtkosten abzuziehen und lediglich die verbleibenden Kosten auf die Wohnflächen zu verteilen.

Im vorliegenden Fall hat es keines Vorwegabzuges der Gewerbefläche bedurft, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass XXX , anteilig höhere Betriebskosten verursacht hat. Der Beklagte hat nicht dargetan und belegt, dass durch das Gewerbe im Erdgeschoss erhebliche Mehrkosten verursacht worden sind. Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die gewerbliche Vermietung an XXX habe eine wesentliche Erhöhung der Versicherungskosten und der Grundsteuer[…]


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