BGH
Az.: IX ZR 63/97
Urteil vom 02.07.1998
Normen: §§ 675, 209 BGB; § 18 BRAGO
Läßt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde.
1……
2. Zur Frage, wann der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluß eines Anwaltsvertrags über die voraussichtliche Vergütung aufklären muß.
3. Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gem. § 18 BRAGO mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. hat angenommen, dem KI. stehe keine anwaltliche Vergütung zu, und hat dazu ausgeführt:
…………….Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klageanspruch, eine Vergütung gemäß der BRAGO zu zahlen, eine vertragliche Anwaltstätigkeit mit der dafür typischen Rechtsbeistandspflicht (§ 3 I BRAO) voraussetzt (§ 1 I BRAGO; BGH, NJW 1980, 1855 = LM § 3 BRAGebO Nr. 10).
2. Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß die tatrichterliche Feststellung, es sei davon auszugehen, daß der KI. eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt habe, auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO beruht, weil das BerGer. den streitigen Sachverhalt nicht umfassend geklärt hat.
a) Entgegen der Ansicht des BerGer. hat der Kl. hinreichend substantiiert vorgetragen, daß er mit der Bekl. einen Anwaltsdienstvertrag geschlossen habe; dessen Gegenstand die Vorbereitung des Kaufvertrags gewesen sei (§§ 611, 675 BGB; vgl. BGH, NJW 1996, 661 = LM. H. 4/1996 § 51 BRAO Nr. 25 = WM 1996, 540 [541]). Der Kl. hat unter Beweisantritt, Überreichung von Unterlagen[…]