Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschädigung eines Außenspiegels durch die geöffnete Türe eines parkenden Fahrzeuges

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Bochum, Az.: 38 C 35/08, Urteil vom 28.05.2008

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

239,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.02.2008 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf einen Tatbestand wird verzichtet, § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Visoot/ Bigstock

Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger vollen Schadensersatz aus dem Unfall vom 30.10.2007, 18.25 Uhr, zu leisten. Unstreitig wurde der Außenspiegel des Klägerfahrzeugs beschädigt durch die geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeugs. Die Beklagte zu 1) hatte dem Vorrang des fließenden Verkehrs Rechnung zu tragen und durfte die Tür nicht öffnen. Für den Tatbestand eines mitwirkenden Verschuldens, dadurch, dass die Tür schon länger leicht geöffnet gewesen wäre, trägt sie nach dem Günstigkeitsprinzip die Beweislast. Diesen Beweis hat sie nicht erbringen können. Der Zeuge X. hat den Unfall gar nicht gesehen und nur Bekundungen der Beklagten zu 1) nach dem Unfall zu Protokoll geben können. Der Beweisantritt Beweisgutachten erfolgte durch die Beklagtenseite ins Blaue hinein. Die Beklagten kannten die fotografischen Aufnahmen nicht und haben sie auch nicht vor Beantragung eines Gutachtens eingesehen. Aus den Fotos ergeben sich kaum Anhaltspunkte für die Beschädigungen. Im übrigen hat auch das Gericht so viel Sachkunde, dass durch eine Delle in einem Außenspiegel kaum festgestellt werden kann, wie weit eine Tür offen stand, dass die Tür offen stand, ist unstreitig.

Pauschale Kosten können nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Bochum nur i. H. v. 20,00 EUR verlangt werden, dies ist ja sogar die Pauschale, die nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG für Anwälte vorgesehen ist.

Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus den §§ 91, 92 II ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv