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Bewährungswiderruf bei Nichterfüllung von Weisungen

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OLG Koblenz – Az.: 4 Ws 407/19 – Beschluss vom 09.07.2019

In dem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung – Bewährungwiderruf hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am Landgericht am 09.07.2019 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 2. (großen) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. April 2019 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, § 473 Abs.
Gründe:
I.

Mit Urteil vom 19. April 2018, rechtskräftig seit dem 27. April 2018, verurteilte das Landgericht Bad Kreuznach den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Für die Dauer der Bewährungszeit von zwei Jahren wurde der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Der Verurteilte wurde angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert mitzuteilen, darüber hinaus wurde ihm auferlegt, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten.

Der Verurteilte befand sich vom 9. August 2018 bis Anfang September 2018 in stationärer Behandlung in der Fachklinik Alzey. Grund war eine drogeninduzierte Psychose, die der Verurteilte darauf zurückführte, dass er etwa im April 2018 begonnen habe, Crack zu rauchen.

Bis zum 30. Oktober 2018 nahm der Verurteilte aufgrund dieses Umstands lediglich zwei Termine bei seiner Bewährungshelferin wahr, den ersten am 28. Juni 2018, den letzten wohl am 30. Oktober 2018. Anlässlich des letzten Gesprächstermins teilte der Verurteilte der Bewährungshelferin mit, dass er im Oktober einen Besuch bei seiner an einem Hirntumor erkrankten Mutter in Italien plane. Die Ehefrau des Verurteilten erklärte gegenüber der Bewährungshelferin am 19. November 2018, dass der Verurteilte sich in Italien aufhalte und in den nächsten Tagen wieder nach Deutschland zurückkehre. Es wurde vereinbart, dass der Verurteilte sich umgehend bei der Bewährungshelferin melden werde. Dies geschah jedoch nicht. Einladungen zu Gesprächsterminen nahm der Verurteilte nicht wahr. Nachdem er seitens des Landgerichts mit Schreiben vom 22. Januar 2019 erfolglos aufgefordert worden war, Nachweise über die Erfüllung der Arbeitsauflagen zu erbringen und die Bewährungshelferin mit Schreiben vom 1. März 2019 mitgeteilt hatte, dass der Verurteilte keinen Kontakt […]


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