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Strafbarkeit bei Filmen von Polizisten bei Routineeinsätzen?

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Landgericht Bonn – Az.: 25 Ns – 790 Js 802/19 – 69/21 – Urteil vom 08.06.2021

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden und das Verfahren hier noch anhängig ist, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen zweier Straftaten nach § 33 KUG zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte ebenso zu tragen wie seine ihm darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen.

Dies gilt nicht, soweit einzelne Vorwürfe gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Insoweit werden die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

–  §§ 22, 23, 33 Abs. 1 und 2 KUG, 53, 54 StGB –
Gründe:
A.

Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2021 ist der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer Straftat nach § 148 Abs. 1 TKG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in 7 weiteren Fällen vorgeworfen worden ist, gegen § 33 KUG verstoßen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bonn form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat dagegen, soweit er verurteilt worden ist, form- und fristgerecht Sprungrevision eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet. Zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO darauf hingewiesen worden, dass seine Sprungrevision solange als Berufung behandelt werde, wie die Staatsanwaltschaft Bonn ihre Berufung weder zurückgenommen habe noch diese als unzulässig verworfen worden sei.

In der Berufungshauptverhandlung sind 5 Vorwürfe des Verstoßes gegen § 33 KUG auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Bezüglich der beiden noch anhängigen zwei Vorwürfe des Verstoßes gegen § 33 KUG ist das vorliegende Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Das verbliebene Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer Straftat nach § 148 Abs. 1 TKG ist durch beiderseitige Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung am 08.06.2021 wirksam beendet worden, so dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem J[…]


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