OLG Frankfurt 13. Zivilsenat – Az.: 13 U 31/18 – Urteil vom 07.02.2020
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 29.11.2019 auf 43.240,00 € und danach auf 40.324,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, ob dem Beklagten zu 1) Forderungen in Höhe von 40.000,00 € (Pflegekosten) und – zuletzt – 324,00 € (Friedhofsunterhaltungsgebühren) gegen den Nachlass ihrer am XX.XX.2016 verstorbenen Mutter A (nachfolgend „Erblasserin“) zustehen, deren Erben zu je ¼ sie sind.
Der Beklagte zu 1) pflegte die Erblasserin vom 1.1.2006 bis zu ihrem Tod, zunächst in ihrer eigenen Wohnung und ab Oktober 2009 im Haushalt des Beklagten zu 1). Unterstützung erhielt er hierbei von seiner Familie und vom ambulanten Pflegedienst „B“. Solange die Erblasserin in ihrer eigenen Wohnung lebte, war zudem eine Haushaltshilfe für sie tätig. Etwa ab dem Zeitpunkt des Umzugs litt die Erblasserin an ausgeprägter Demenz. Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2009 erkannte die Pflegeversicherung der Erblasserin die Pflegestufe I an, für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012 die Pflegestufe II und vom 1.1.2013 bis zum Tod der Erblasserin die Pflegestufe III (vgl. Bl. 36 d. A.). Das Pflegegeld zahlte die Pflegeversicherung an den Beklagten zu 1) als Pflegeperson aus. Die Erblasserin erhielt überdies eine monatliche Rente von rund 400,00 €. Der Nachlass der Erblasserin hat einen Wert von rund 166.000,00 €.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit am 12.12.2017 verkündetem Urteil (Bl. 199 ff. d. A.), den Klägern zugestellt am 30.1.2018, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage sei mutmaßlich zum überwiegenden Teil bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die […]