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Mieterhöhungsverlangen – Anforderungen an ein Typengutachten

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AG Bremen, Az.: 4 C 228/15, Urteil vom 08.07.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zu der mit Schreiben der Klägerin vom 27.04.2015 verlangten Mieterhöhung von 471,24 € um 47,69 € auf 518,93 € ab dem 01.07.2015 aus § 558 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete setzt gem. § 558a BGB ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen voraus. Dieses erfordert eine Begründung, für die auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen werden kann, § 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dieses Gutachten muss nicht auf der Grundlage einer Besichtigung der Wohnung der jeweils betroffenen Mietpartei erstellt sein. Vielmehr reicht grundsätzlich auch ein sog. Typengutachten für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus (BGH, Urteil vom 19.05.2010, VIII ZR 122/09, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 03.02.2016, VIII ZR 69/15, zitiert nach juris). Auch führen etwaige kleinere Mängel des Gutachtens nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen (BGH, Urteil vom 03.02.2016, VIII ZR 69/15, zitiert nach juris). Grundsätzlich kann also die Klägerin auf Typengutachten Bezug nehmen. Die Klägerin hat eine Vielzahl von Typengutachten eingeholt und Mieterhöhungen ausgesprochen, wobei die überwiegende Zahl, soweit das Gericht damit befasst war, nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin (oder ihre Prozessbevollmächtigten) verkennt aber trotz Hinweis, dass ein Typengutachten Anforderungen unterliegt, die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung) gefordert werden und die in diesem konkreten Fall eben nicht eingehalten sind. So muss das Gutachten, damit der Begründungspflicht des Vermieters Genüge getan wird, Angaben über Tatsachen enthalten, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die […]


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