LG Dortmund 21. Zivilkammer, Az.: 21 O 200/03, Urteil vom 09.07.2004
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Anspruch.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung für seinen Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen …
Symbolfoto: wrzesientomek/BigstockAm 03.10.2002 fuhr der Kläger mit dem bei der Beklagten haftpflicht- und teilkaskoversicherten Fahrzeug nach Polen, wobei er beabsichtigte, den Zeugen O. zunächst in seinen Heimatort zu bringen. Gegen 2.00 Uhr nachts kam der Kläger mit dem Fahrzeug bei M. in der Nähe von M1 von der Straße ab, geriet auf eine Böschung, überschlug sich mit dem Fahrzeug und blieb sodann mit dem Pkw in stark beschädigtem Zustand liegen.
Die von dem Kläger benachrichtigte Polizei in M1 fertigte folgende Notiz über den Verkehrsunfall an: „2. Kurze Beschreibung des Unfallherganges: Der Lenker des Mercedes, amtl. Kennzeichen …, geriet in einer Kurve ins Schleudern und kam in den Straßengraben ab.
Ursache: Die Geschwindigkeit wurde den Straßenbedingungen nicht angepasst.“
Wegen des weiteren Inhaltes der Amtsnotiz wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung überreichte Ablichtung in Übersetzung (Bl. 21 d. A.) verwiesen. Wegen der Unfallanzeige, die vom Kläger gegenüber der Beklagten unter dem 21.10.02 erstattet wurde, wird auf die ebenfalls als Anlage zur Klageerwiderung überreichte Ablichtung (Bl. 20 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte lehnte vorprozessual jede Leistung ab unter Hinweis auf die Notiz der Polizeidienststelle M1.
Der Kläger begehrt mit der Klage den von ihm behaupteten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes gleich 6.500,00 €.
Er behauptet, dass, als er mit seinem Pkw auf der C-Straße der Ortschaft M1 gefahren sei, ein Wildschwein auf der Fahrerseite gegen den Pkw gelaufen sei, wobei es sich insgesamt um mehrere Wildschweine gehandelt habe, die versucht hätten, die Straße zu überqueren. Er, der Kläger, habe den Pkw nunmehr nicht auf der Straße […]