Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Alleinverschulden eines Fußgängers bei plötzlichem Betreten der Fahrbahn

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Berlin-Mitte, Az.: 109 C 3418/03, Urteil vom 03.12.2004 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Am 20. Dezember 2002 wollte die Klägerin mit ihrem Fahrrad den K Damm in B überqueren. Der Erstbeklagte, der mit dem bei der Zweitbeklagten krafthaftpflichtversicherten Lastkraftwagen (…) den K Damm aus Richtung H platz kommend in Fahrtrichtung K Tor auf der linken von drei Fahrspuren befuhr, näherte sich kurz vor der Einmündung L straße, und zwar hintereinander in der mittleren Fahrspur haltenden Fahrzeugen und bremste wegen der die Fahrbahn betretenden Klägerin das von ihm geführte Fahrzeug voll ab, konnte einen Zusammenstoß mit der Klägerin aber nicht mehr vermeiden. Die Klägerin wurde bei dem Unfall verletzt. Sie erlitt eine Kopfprellung, eine Fraktur des linken proximalen Wadenbeins, einen Muskelfaserriss am linken Oberschenkel, eine Beckenprellung und eine Prellung des linken Arms und war vom 20. Dezember 2002 bis zum 16. Februar 2003 arbeitsunfähig krank. Die Zweitbeklagte leistete nach einem Abrechnungsschreiben vom 15. Mai 2003 eine Zahlung in Höhe von 1.525,65 Euro an die Klägerin, wovon zur Abfindung auf den Personenschaden 1.500,00 Euro unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 66,66 % erfolgen sollte. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes, hilfsweise den Ersatz eines fiktiven Haushaltshilfeschadens, den sie mit 926,20 Euro nach dem Tarif BAT X bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 8,42 Euro bei einer Gesamtstundenzahl von 110 Stunden berechnet. Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Betreten des Fahrdammes den Fahrzeugverkehr beobachtet. Sie habe dann mit mehreren Passanten zusammen die Straße überquert, als der Erstbeklagte mit ungebremster Fahrgeschwindigkeit sich genähert und erst fünf Meter vor ihr – der Klägerin – einen Bremsvorgang eingeleitet habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch 2.500,00 Euro nicht unterschreiten solle, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 926,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Hilfsantrages zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte hätte das hintere der beiden in der mittleren Fahrspur haltenden Fahrzeuge erreicht, als plötzlich die Klägerin von rechts vor dem vorderen Kraftwagen hervorgekommen sei, um den K Damm zu überqueren. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung habe der Erstbeklagte eine Berührung der Klägerin mit der rechten Frontseite des Beklagtenfahrzeuges nicht vermeiden können. Die an die Klägerin geleistete Zahlung in Höhe von 1.500,00 Euro – so meinen die Beklagten – sei auf das begehrte Schmerzensgeld erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26. März 2004 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03. Dezember 2004 Bezug genommen….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge