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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Alleinverschulden eines Fußgängers bei plötzlichem Betreten der Fahrbahn

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AG Berlin-Mitte, Az.: 109 C 3418/03, Urteil vom 03.12.2004

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Paha_L/Bigstock

Am 20. Dezember 2002 wollte die Klägerin mit ihrem Fahrrad den K Damm in B überqueren. Der Erstbeklagte, der mit dem bei der Zweitbeklagten krafthaftpflichtversicherten Lastkraftwagen (…) den K Damm aus Richtung H platz kommend in Fahrtrichtung K Tor auf der linken von drei Fahrspuren befuhr, näherte sich kurz vor der Einmündung L straße, und zwar hintereinander in der mittleren Fahrspur haltenden Fahrzeugen und bremste wegen der die Fahrbahn betretenden Klägerin das von ihm geführte Fahrzeug voll ab, konnte einen Zusammenstoß mit der Klägerin aber nicht mehr vermeiden. Die Klägerin wurde bei dem Unfall verletzt. Sie erlitt eine Kopfprellung, eine Fraktur des linken proximalen Wadenbeins, einen Muskelfaserriss am linken Oberschenkel, eine Beckenprellung und eine Prellung des linken Arms und war vom 20. Dezember 2002 bis zum 16. Februar 2003 arbeitsunfähig krank. Die Zweitbeklagte leistete nach einem Abrechnungsschreiben vom 15. Mai 2003 eine Zahlung in Höhe von 1.525,65 Euro an die Klägerin, wovon zur Abfindung auf den Personenschaden 1.500,00 Euro unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 66,66 % erfolgen sollte.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes, hilfsweise den Ersatz eines fiktiven Haushaltshilfeschadens, den sie mit 926,20 Euro nach dem Tarif BAT X bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 8,42 Euro bei einer Gesamtstundenzahl von 110 Stunden berechnet.

Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Betreten des Fahrdammes den Fahrzeugverkehr beobachtet. Sie habe dann mit mehreren Passanten zusammen die Straße überquert, als der Erstbeklagte mit ungebremster Fahrgeschwindigkeit sich genähert und erst fünf Meter vor ihr – der Klägerin – einen Bremsvorgang eingeleitet habe.
[…]


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