HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 4 U 34/01
Verkündet am: 14.11.2001
Vorinstanz: LG Hamburg – Az.: 311 O 160/00
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 4. Zivilsenat, nach der am 14. November 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 22.1.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 275.000,–, wenn die Klägerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 223.247,91 DM.
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten rückständige Mietzinsen sowie Heiz- und Betriebskostennachzahlungen.
Die Klägerinnen waren zunächst durch einen Mietvertrag von Oktober 1989 mit dem Onkel des Beklagten, Herrn H…. T………..verbunden (Anl. nach K 12), der in den Mieträumen ein Teppichgeschäft betrieb. Nachdem die Klägerinnen diesen Mietvertrag wegen erheblicher Mietrückstände gekündigt und die weitere Duldung der Nutzung zum 28.2.1997 beendet hatten, unterbreiteten sie dem Beklagten, der das Teppichgeschäft in den Mieträumen fortführen wollte, mit Anwaltsschreiben vom 3.3.1997 ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung. Diese sah die Reduzierung der Rückstände des bisherigen Mieters vor und enthielt Konditionen eines neu abzuschließenden Mietvertrags mit dem Beklagten über ein am 1.3.1997 beginnendes Mietverhältnis (Anl. K 1). Zum Zeichen des „Einverständnisses zu dieser grundlegenden Vorvereinbarung vor Abschluss des neuen Mietvertrags“ wurde das Schreiben aufforderungsgemäß sowohl vom Beklagten als auch von der Hausverwaltung der Klägerinnen unterschrieben.
In der Folgezeit führte der Beklagte das Teppichgeschäft in den Mieträumen fort, leistete die vereinbarten Zahlungen auf die Mietrückstände seines Onkels und bis einschließlich Oktober 1999 laufende Mietzahlungen nach Maßgabe der „Vorvereinbarung“, wegen inzwischen begonnener Sielbauarbeiten allerdings ohne die ab 1.10.1997 vorgesehene