Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi 1489/07
Beschluss vom 27.11.2007
Vorinstanz: AG Neumarkt i.d.OPf., Az.: 35 OWi 706 Js 63973/07
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. November 2007 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 23. Juli 2007 aufgehoben.
II. Der Betroffene wird freigesprochen.
III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Neumarkt verurteilte den Betroffenen am 23.07.2007 wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit, nämlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l führte“, zu 250 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Das Amtsgericht stellt unter anderem fest (EU Seite 3):
Der Betroffene befuhr am 27.12.2006 in der Zeit von 01.13 Uhr bis 01.15 Uhr mit dem Pkw … öffentliche Straßen im Stadtgebiet von T… In der Zeit von 01.33 Uhr bis 01.36 Uhr wurde er einer Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“ (Atemalkoholmessgerät Typ: MK III Alcotest 7110) unterzogen. Die beiden Messungen erfolgten um 01.33 Uhr bzw. 01.36 Uhr und ergaben jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,253 mg/l.
2. Zur Beweiswürdigung führt das Amtsgericht unter anderem aus (EU Seite 8):
„Zwar kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nach der Anhaltung … noch einen „Schluck“ (alkoholhaltigen) Bronchicumsaft genommen hat und bis zum Betreten des Polizeigebäudes einen Kaugummi gekaut hat. Doch hat weder das eine noch das andere im konkreten Fall Einfluss auf das Messergebnis gehabt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. war gerade kein Einfluss feststellbar. Denn beide Messergebnisse um 01.33 Uhr und 01.36 Uhr wiesen einen völlig identischen Atemalkoholwert von je 0,253 mg/l auf. Wäre ein Einfluss ausgeübt worden, müsste nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ein untersch[…]