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R-Gespräche – Haftung der Eltern für Annahme durch Midnerjährige

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Amtsgericht Eisenach
Az.: 59 C 1440/04
Urteil von 01.03.2006

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Eisenach aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2006 für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 28.09.2004 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis, die weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt:

(entfällt gemäß § 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerechte Einspruch des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Anspruch auf Zahlung von Verbindungsentgelten für erbrachte Telekommunikationsleistungen der Klägerin (R-Gespräche) besteht gemäß § 611 BGB nicht.

Es ist nicht nachgewiesen worden, dass der Beklagte die Gespräche selbst entgegengenommen hat und jeweils die diesbezüglichen Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hat. Der Beklagte befand sich im Zeitraum der Gespräche (15.03.2004 bis 08.06.2004) in Haft, seine Ehefrau, die Zeugin, hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass auch sie selber Gespräche nicht entgegengenommen habe.

Demzufolge hat die Klägerin allenfalls den minderjährigen Kindern der Eheleute ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über R-Gespräche machen können.

Dafür haftet aber nicht der Beklagte als Anschlussinhaber, da er vertragliche Beziehungen zur Klägerin nicht unterhält bzw. eingegangen ist.

Auch die Voraussetzung einer Anscheins- und Duldungsvollmacht liegen nicht vor, so dass der Beklagte sich das Verhalten seiner minderjährigen Kinder auch hierüber nicht zurechnen lassen muss. Die Voraussetzung einer Duldungsvollmacht liegen nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Beklagte es wissentlich geschehen ließ, dass andere für ihn als Vertreter aufgetreten sind. Dies wäre lediglich anzunehmen, wenn in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg ein anderer ohne Bevollmächtigung als Vertreter aufgetreten ist, so dass daraus der Schluss zu ziehen wäre, dass die entsprechende Vollmacht erteilt worden wäre.

Dass diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten bzw. seiner Ehefrau, der Zeugin vorgelegen haben, ist nicht nachgewiesen worden.

Auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen nicht vor, da hier ein Verha[…]


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