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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beihilfefähigkeit manuelle Therapie – medizinische Notwendigkeit

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VG Ansbach – Az.: AN 18 K 19.01286 – Urteil vom 11.06.2021

1. Die Postbeamtenkrankenkasse wird unter entsprechender Aufhebung des Leistungsbescheids vom 7. März 2019 in der Fassung des Leistungsbescheids vom 12. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2019 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 189,00 EUR zu gewähren.

2. Die Postbeamtenkrankenkasse wird unter entsprechender Aufhebung des Leistungsbescheids vom 17. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2019 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 225,89 EUR zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Beihilfefähigkeit der Kosten einer sogenannten manuellen Therapie. Der Kläger ist als Bundesbeamter im Ruhestand Versorgungsempfänger im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) erbringt Beihilfedienste im Auftrag der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT).

1.

Mit Leistungsantrag vom 12. Juni 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenerstattung u.a. für 10 Einzelanwendungen manueller Therapie in Höhe von 225,00 EUR basierend auf der ärztlichen Verordnung vom 29. März 2018, ausgestellt von Herrn Dr. med. …, Facharzt für Orthopädie, ….

Die Beklagte leitete daraufhin ein Begutachtungsverfahren ein, welches in das ärztliche Gutachten der IMB Consult, Gesellschaft für medizinische Gutachten, erstellt von Prof. Dr. … vom 10. Oktober 2018 mündete. Auf der Basis der vom Kläger vorgelegten Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte und von 8 Rechnungsstellungen von April 2017 bis September 2018, welche jeweils auf die Kostenerstattung von „Massage, Wärme, manuelle Therapie“ gerichtet waren, kam der Gutachter „nach Aktenlage“ zu folgendem Ergebnis:

„(…) So wurden im Zeitraum von 02/2017 bis 06/2018 insgesamt 8 derartiger Rezepturen mit jeweils 10 Anwendungen ausgestellt unter der Diagnose eines Wirbelsäulensyndroms mit multiplen tendomyotischen Beschwerden. Es wurden somit im Zeitraum von 02/2017 bis 09/2018, also in 18 Monaten, insgesamt 220 Einzelanwendungen verabreicht, aufgeteilt auf 72 Behandlungstermine. (…) Unter Berücksichtigung dieser Unter[…]


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