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Verkehrsunfall: Haftung bei Kettenauffahrunfall

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AG Dresden, Az.: 115 C 7609/15, Urteil vom 06.03.2017 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.146,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten jeweils 50 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 4.293,20 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 04.11.2015. Die Zeugin …, die die Tochter des Klägers ist, kollidierte am 04.11.2015 gegen 08:15 Uhr mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Opel Meriva auf der Landstraße in Richtung C mit dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen und geführten Pkw Ford S-Max, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Zuvor kollidierte der Beklagte zu 1, der dem Zeugen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h folgte, mit dem Pkw des vor ihm fahrenden Zeugen, als dieser verkehrsbedingt im Kolonnenfahren anhielt. Durch den Unfall erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden, dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts 3.820,00 EUR beträgt. Die Kosten des außergerichtlich vom Kläger beauftragten Gutachters belaufen sich auf 178,50 EUR. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat den Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR an den Kläger ab. Der Kläger behauptet, die Zeugin sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h und in einem Abstand von ca. 25 bis 30 Meter zum vorausfahrenden Beklagten zu 1 gefahren. Dieser sei vor dem streitgegenständlichen Unfall ungebremst auf das Fahrzeug des Zeugen aufgefahren. Nach Registrierung des Unfalls habe die Zeugin sofort eine Gefahrenbremsung eingeleitet, wodurch aber ein Auffahren auf das Beklagtenfahrzeug nicht mehr habe verhindert werden können. Auch sei das Geschehen vor dem Pkw des Beklagten zu 1 aufgrund des sehr breiten und hohen Ford S-Max nicht einsehbar gewesen. Der Schaden umfasse – neben den unstreitigen Totalschadens- und Gutachterkosten – auch eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR, Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 80,70 EUR, sowie einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von je 23,00 EUR für den Zeitraum von 8 Tagen. Der Kläger beantragt,   1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.293,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe durch die zum Unfallzeitpunkt tief stehende Sonne das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm fahrenden Zeugen nicht sofort bemerkt….


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