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Berufsunfähigkeitsversicherung: wirksame Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren

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OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 32/14, Urteil vom 07.04.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2014 – 12 O 175/10 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die Feststellung in Ziffer 3 des Tenors des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2014 auf den Zeitraum ab März 2014 bezieht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.339,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für vergangene Zeiträume sowie Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten.

Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Die am 15.10.1973 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. 1111111., die eine monatliche Rentenzahlung von zunächst 2.000,00 DM (aktuell: 1.051,16 EUR) bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% sowie eine Beitragsbefreiung im Versicherungsfall vorsah (Anlage K2). Der monatliche Beitrag betrug 23,90 EUR. Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K2), die in den §§ 1 und 2 B-BUZ vorsehen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. Nach § 7 B-BUZ können die Leistungen eingestellt werden, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 nicht mehr vorliegt.

Die Klägerin war vollschichtig als Röntgenassistentin in einem Krankenhaus beschäftigt. Die Tätigkeit wird […]


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