OVG MÜNSTER
Az.: 16 B 814/09
Beschluss vom 20.01.2010
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig sei und schon deshalb das öffentliche Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am sofortigen Gebrauchmachen von seiner polnischen Fahrerlaubnis beanspruchen könne, ist nicht zu beanstanden. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen, liegen die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür vor, der polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland die Anerkennung zu versagen. Ebenso spricht alles dafür, dieser Fahrerlaubnis die Gültigkeit auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht abzusprechen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Landratsamtes T. vom 17. April 2009 nur ein vorläufiger Aufenthalt in Polen und damit ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e iVm Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ergibt. Ein solcher Verstoß ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der maßgebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG am 19. Januar 2009 keine Voraussetzung mehr für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU-Führerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen.
Zunächst ist trotz der missverständlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG, auf die auch der Antragsteller hinweist, schon jetzt von der Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG auszugehen. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sieht vor, dass eine vor dem 19. Januar 2013 er[…]