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Fristlose krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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ArbG Hamburg – Az.: 14 Ca 214/12 – Urteil vom 09.11.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.03.2012 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Hilfsgärtnerin weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.305,36 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist und über Weiterbeschäftigung.

Die 1959 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 17. März 1981 bei der Beklagten zunächst als ungelernte Betriebsbearbeiterin mit befristeten Saisonverträgen und seit dem 1. März 1987 unbefristet beschäftigt. Seit 2000 war die Klägerin als Hilfsgärtnerin tätig. Vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2009 war die Klägerin als Budenfrau eingesetzt. Die Klägerin arbeitet 31,59 Stunden von montags bis donnerstags. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beläuft sich auf 2.076,34 €. Die Klägerin ist ordentlich unkündbar.

Die Beklagte, die die Ha. F. betreibt, beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen. Wegen der Krankheitszeiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.08.2012 und der tabellarischen Aufstellung gemäß Anlage B 3, wegen der daraus resultierenden Lohnfortzahlungskosten auf die tabellarische Aufstellung der Beklagten in der Anlage B 16 und wegen der Krankheitsursachen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.09.2012 verwiesen, wobei zwischen den Parteien die Krankheitsursachen und teilweise auch die Arbeitsunfähigkeitszeiten streitig sind.

In den Folgejahren fanden zahlreiche Gespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Es erfolgten mehrfache Vorstellungen der Klägerin beim Personalärztlichen Dienst.

Die Beklagte führte am 6. Oktober 2011 unter Beteiligung des Vorsitzenden des Personalrats mit der Klägerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch.

Zuletzt war die Klägerin in der Zeit vom 16. November 2011 bis zum 19. Dezember 2011 arbeitsunfähig krank, wobei zwischen den Parteien die Krankheitsursache streitig ist. Seit dem 20. Dezember 2012 bis zum Abl[…]


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