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WEG – Grenzen zulässiger Nutzung von Kraftfahrzeugstellplätzen

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LG Hamburg, Az.: 318 S 107/13, Urteil vom 12.11.2014

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03.09.2013, Az. 750 C 20/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E.. Weg/W… Straße in H..; die Beklagten sind Eigentümer einer Gewebeeinheit verbunden mit Sondernutzungsrechten an sieben Stellplätzen im Innenhof der Wohnanlage. Die Kläger begehren die Beseitigung eines Pkw-Anhängers mit Planenabdeckung, welcher von der Mieterin der Beklagten auf einer Sondernutzungsfläche im Innenhof der Wohnanlage abgestellt ist; zudem begehren sie zukünftige Unterlassung des Abstellens des Anhängers.

Foto: shpak / Bigstock

Nach der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 2, auf die Bezug genommen wird) werden die Stellplatzflächen als „Pkw-Stellplätze im Freien“ bzw. „Kfz-Stellplätze im Freien“ (S. 13 TE), „Stellplatz i.Fr.“ (S. 20 TE) und „PKW-Abstellplätze“ (S. 21 TE) dem Sondernutzungsrecht der Beklagten zugewiesenen. Die Mieterin des Stellplatzes, die eine Kindertagesstätte betreibt, nutzt den abgestellten Pkw-Anhänger u.a. zum Unterstellen von Kinderkarren.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die derzeitige Nutzung der streitgegenständlichen Stellplatzfläche sei zulässig. Die Bezeichnung der Fläche als „Kfz-Stellplatz“ in der Teilungserklärung sei eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 15 Abs. 1 WEG. Ob der tatsächliche Gebrauch durch die Zweckbestimmung gedeckt sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Zweckbestimmung etwa eines Teileigentums sei jede Nutzung zulässig, die bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe oder beeinträchtige, als die in der Teilungserklärung genannte. Sondernutzungsrechte seie[…]


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