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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstellung des Verfahrens – Verfahrenseinstellung

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I. Einleitung zur Verfahrenseinstellung
Das Ziel einer effektiven und v.a. effizienten Strafverteidigung ist es, das Strafverfahren nach Möglichkeit bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beendigen. Um zur Verdeutlichung einmal ein sprachliches Bild zu verwenden: das gesamte Strafverfahren gleicht einem offenen Feuer. Zu Beginn (sprich: im frühen Ermittlungsverfahren) sind die Flammen und somit auch die Rauchentwicklung noch recht überschaubar und das Feuer ist vergleichsweise schnell und einfach zu löschen. Je größer das Feuer jedoch wird (sprich: Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung), umso unbändiger sind die Flammen und die Rauchentwicklung (eine im Regelfall öffentliche Hauptverhandlung kann – unabhängig vom Verfahrensausgang und je nachdem welche Deliktsverwirklichung im Raum steht – existenzbedrohende, wenn nicht sogar existenzvernichtende Auswirkungen haben). Sollten Sie – ganz gleiche welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe Ihnen vorgehalten werden – einmal als Beschuldigter in den Ermittlungsfokus der Strafverfolgungsbehörden geraten, so sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens konsultieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen steht Ihnen bei Bedarf gerne in sämtlichen strafrechtlichen Belangen mit ihrer gesamten Expertise zur Verfügung und hilft Ihnen, das „Feuer“ umgehend zu löschen und die „Rauchentwicklung“ dadurch so gering wie möglich zu halten.
II. Unser Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung
Bevor es zur Hauptverhandlung kommt, versuchen wir in jedem Fall die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Symbolfoto: vladekvladek

Eine Einstellung des Verfahrens im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist für den Beschuldigten im Großteil der Fälle das beste Ergebnis. Denn einerseits muss er sich dadurch nicht den Strapazen, der Unsicherheit und der mitunter als Demütigung empfundenen öffentlichen Hauptverhandlung mit unsicherem Verfahrensausgang stellen und darüber hinaus ist eine frühe Verfahrenseinstellung auch aus ökonomischen Gründen zu bevorzugen, da Kosten und Auslagen für die Strafverteidigung entfallen.
III. Welche Möglichke[…]


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