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Vereinbarung Gebrauchtwagen Garantieverlängerung

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Aufspaltung ohne sachlichen Grund
AG Wesel – Az.: 4 C 75/19 – Urteil vom 29.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.371,55 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen durch den Kfz-Hersteller E AG autorisierten N-Service- und -Vermittlungsbetrieb. Über die Beklagte bestellte der Beklagte beim Hersteller im Jahr 2012 einen N als Neufahrzeug.

Am 23.08.2018 vereinbarten die Parteien – wie auch in den Jahren zuvor – eine Garantieverlängerung für ein Jahr nach Maßgabe des „N Garantie-Paket X-100“. Für dieses Garantiepaket wirbt der Hersteller mit der als Anl. B1 in Ablichtung vorgelegten Broschüre. Das Fahrzeug des Beklagten wies zu diesem Zeitpunkt bereits eine Laufleistung von mindestens 140.000 km auf. Die o.g. Vereinbarung kam derart zustande, dass der Beklagte sich in die Räume der Klägerin begab und in Anwesenheit des Mitarbeiters (Zeuge L) das erste Blatt der Anl. K2 unterzeichnete. Dort wird als „Garantiegeber“ die Klägerin bezeichnet und eine Laufleistung von „140.000 km“ angegeben. Darauf folgen zwei jeweils zweispaltig bedruckte Blätter mit Datenschutzhinweisen und zuletzt zwei Seiten „Garantiebedingungen (X-100) N-Garantie-Paket“.

Dort finden sich u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Inhalt der Garantie, Reparatur beim Garantiegeber

1. Der Garantiegeber (gemäß Garantievereinbarung) gibt dem Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die X-Versicherung AG (nachstehend XV) versichert.

2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziffer 2) gilt entsprechend.[…]

Auf Blatt 2 der […]


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