Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az: 3 B 95/17, Beschluss vom 02.07.2017
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2017 – 1 L 40/17 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Nach § 146 Abs. 4 Sätze 6, 3 und 1 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren nur die Gründe zu prüfen, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses dargelegt werden. Nach diesem Prüfungsmaßstab bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdegründungsfrist dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 24. November 2016 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Landratsamts auszugehen, mit welcher ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und M entzogen wurde.
Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und M zu Recht entzogen, da dieser derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Aufgrund seiner Weigerung, der Anordnung des Landratsamts vom 19. August 2016 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgen, durfte das Landratsamt auf seine Nichteignung schließen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum[…]