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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3 – Einsichtsrecht in die Rohmessdaten

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AG St. Ingbert, Az.: 2 Owi 379/16, Urteil vom 26.04.2017
Gründe:
Betroffene ist 68 Jahre alt, Eintragungen im Fahreignungsregister sind nicht vorhanden.

Symbolfoto: Gustavo Frazao / Bigstock

Dem Betroffenen wird vorgeworfen am um 11:03 Uhr in, in Richtung als Führer des PKW amtliches Kennzeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h nach Toleranzabzug überschritten zu haben. Die Messung wurde durch den Zeugen B mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemäß den Vorgaben der Betriebsanleitung und der PTB durchgeführt. Das Gerät war zuletzt am 03.2016 geeicht worden. Bei dem verwendeten Messgerät ist eine neue Softwareversion, Leivtec 2.0 aufgespielt. Das Messgerät funktioniert dergestalt, dass der Sensor infrarote Lichtimpulse aussendet, die am gemessenen Fahrzeug reflektiert werden und nach einer vom der Entfernung abhängigen Zeit wieder am Sensor eintreffen. Die Laufzeit der Lichtimpulse wird gemessen. Mit Hilfe der bekannten Lichtgeschwindigkeit wird daraus die Entfernung berechnet. Eine Folge von Entfernungen wird in kurzen, gleichmäßigen Zeitabständen gemessen. Aus der Distanzverringerung während der Messzeit ergibt sich die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs (vgl. auch AG Gelnhausen • Urteil vom 6. Juli 2012 • Az. 44 OWi – 2575 Js 6195/12, Burhoff Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI Verfahren, Rn 2011). Während einer Messung werden bis zu 150 Entfernungsmesswerte als Ergebnis von Laserpuls-Lauftzeitmessungen berechnet.

Gegensatz zur Version 1.0, bei welcher sämtliche Messpunkte gespeichert wurden, werden durch die Version 2.0 nur die Werte „Messung Start Distanz“, „Messung Ende Distanz“, „Auswertung Start Distanz“ und „Auswerte Ende Distanz“ sowie die „Auswerte Zeit“ gespeichert. Bei der Version 1.0 waren während des Messverlaufs sämtliche vom Gerät ermittelten Messwerte gespeichert worden, durch welche sich eine Plausibilitätsprüfung der angezeigten Geschwindigkeit durchführen ließ. Nach der Softwareerneuerung ist eine solche nun nicht mehr möglich.

Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Messprotokoll, dem in Augenschein genommenen Lichtbild, dem verlesenen Eichschein, sowie auf der Aussage des Zeugen B. und dem durch[…]


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