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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen intimer Beziehung zu einer Patientin

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Landesarbeitsgericht – Az.: 8 Sa 765/20 – Urteil vom 18.03.2021
Orientierungssatz
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2020 – 4 Ca 2095/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung wegen Aufnahme und Aufrechterhaltung einer intimen Beziehung zu einer Patientin.

Der Kläger war seit dem 01.09.2016 bei der Beklagten als Diplom-Psychologe beschäftigt. Seit dem 01.01.2019 war er als psychologischer Leiter der Tagesklinik (K in M tätig. Er übernahm damit die vollständige therapeutische Leitung der Tagesklinik unter oberärztlicher Aufsicht.

Der Kläger absolvierte seit Januar 2016 eine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten bei der Akademie für angewandte Psychologie und Psychotherapie (APP Köln). Das hierfür notwendige Pflichtpraktikum absolvierte der Kläger bei der Beklagten. Die Beklagte übertrug dem Kläger die Leitung einer psychotherapeutischen Station. Eine Approbation zum Psychotherapeuten besaß der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung nicht.

Für Psychotherapeuten gilt die Berufsordnung der Psychotherapeuten: § 6 regelt ein Abstinenzgebot . Danach ist jeglicher sexueller Kontakt zu Patienten unzulässig. Das Abstinenzgebot gilt nach der Berufsordnung auch für die Zeit nach Beendigung der Behandlung. Die Psychotherapeutenkammer geht dabei davon aus, dass in jedem Fall mindestens ein Jahr nach Behandlungsende das Abstinenzgebot eingehalten werden muss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufsordnung verwiesen.

Der Kläger begann spätestens im Juli 2019 eine intime Beziehung mit einer ehemaligen Patientin, Frau J . Bei Frau J wurde am 22.08.2018 die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gestellt. In der Zeit vom 17.10.2017 bis zum 14.06.2018 wurde Frau J sowohl in der Psychiatrie in W als auch in E in der W K behandelt. In der Tagesklinik der Beklagten in M wurde Frau J wegen ihrer Erkrankung in der Zeit vom 28.08.2018 bis zum 26.10.2018 stationär behandelt. Die psychotherapeutische Behandlung der Frau J in der Zeit vom 28.08.2018 bis zum 26.10.2018 wurde von einem multiprofessionellen Team durchgeführt. Die Behandlung eines Patienten im multiprofessionellen Team bedeutet, dass jedes Teammitglied, insbesondere die (psycho-) therapeutisch tätigen Behandler, über das individuelle Störungsmodell jedes einzelnen Patienten informiert ist. Der Kläger gehörte z[…]


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