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Schadenersatz – Verlust eines Schlüssels und eines Codesenders einer Schließanlage

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 100/11, Urteil vom 16.06.2011

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 – 2 Ca 661/10 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1 € 97,50 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Schadensersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten zu 1.) als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.945,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung zum 15.02.2010. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger einen Codesender für die Alarmanlage der Betriebsstätte erhalten, weiter erhielt er einen Schlüssel der Schließanlage. Sowohl den Codesender als auch den Schlüssel konnte er bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgeben.

Schadenersatz – Verlust eines Schlüssels und eines Codesenders einer Schließanlage. Symbolfoto: 3DDock / Bigstock

Die Beklagte hat die Schließanlage nicht ausgetauscht. Im Prozess hat sie ein Angebot der Firma H. mit der Angebotsüberschrift C. mit einem Nettobetrag von 3.074,45 Euro vorgelegt. Der Codesender wurde umprogrammiert. Hierüber erstellte die Firma M. GmbH eine Rechnung über 97,50 Euro netto, Rechnungsdatum 11.06.2010. Das in der Akte verbliebene Exemplar trägt einen Hinweis, dass am 16.06. über S-Bank bezahlt worden sei. Die Rechnung beinhaltet eine Technikerstunde, Anfahrtskosten und einen IMT Schlüssel. Der Codesender war dazu bestimmt, die Alarmanlage zu deaktivieren. Er wurde so benutzt, dass er vor einen entsprechenden Sensor an der Haustür gehalten werden musste, und dort ein zweistelliger Code eingegeben wurde, so dass die Alarmanlage außer Funktion gesetzt war.

Der Kläger hatte erstinstanzlich die Beklagte zu 1.) und deren Komplementärin, die Beklagte zu 2.), auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung verklagt. Die Beklagte zu 1.) hat Widerklage erhoben auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des Schlüssels und de[…]


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